Satzung
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
Der am 19. Dezember 1969 in Ebersdorf gegründete
Club führt den Namen "Motor-Sport-Club Ebersdorf". Er hat seinen Sitz in
Ebersdorf und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremervörde
eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 (Zweck und Ziele)
Der Motor-Sport-Club Ebersdorf e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Clubs ist die Förderung
des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs nur für die
Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Club fremd sind, oder durch unverhältsnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§3 (Mitgliedschaft)
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der dem
Club weder Schaden bringen wird, noch den Club in Verruf bringen wird.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt
werden, die sich besondere Verdienste um den MSC erworben haben. Ehrenmitglieder
besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
zur Ernennung zum Ehrenmitglied müssen die Clubmitglieder vorher gehört
werden.
§4 (Aufnahme)
Die Aufnahme in den Club muß bei diesem beantragt
werden, und zwar schriftlich (Minderjährige benötigen insoweit die Zustimmung
der oder des gesetzlichen Vertreter(s)). Eine Aufnahmekommission von mindestens
drei Clubmitgliedern, von dem eins dem Vorstand angehören muß, entscheidet über
die Aufnahme.
Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der
Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb
von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt
werden, die dann endgültig entscheidet.
§5 (Beiträge)
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen
von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die
Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens 6,00
(Sechs) Euro jährlich betragen.
§6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Club kann
nur zum Quartalsende - unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist -
schriftlich erfolgen.
Im Voraus gezahlte Beiträge werden nicht
erstattet.
Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der
Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden,
wenn a) das Mitglied trotz Mahnung den
fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig
erscheint.
§7 (Organe)
Die Organe des Clubs
sind: a) die
Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§8 (Mitgiederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des
Clubs. Es muß jährlich eine Hauptversammlung stattfinden. Alle ordentlichen
Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens
zwei Wochen vorher einzuladen.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a) Festlegung der Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das
abgelaufene Geschäftsjahr
c) Berichte des Kassenwartes und der
Rechnungsprüfer
d) Berichte der Referenten
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer etc.)
g) Voranschlag auf das laufende
Geschäftsjahr
h) Anträge
i) Verschiedenes
§9 (Abstimmung, Wahlen)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es
entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit ist gleich Ablehnung.
2/3-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a) über Satzungsänderungen
b) über Dringlichkeitsanträge
c) über Anträge auf Abberufung eines
Vorstandsmitgliedes
d) über die Auflösung des Clubs
Die Wahlen können in offener oder geheimer
Abstimmung erfolgen. Geheime Abstimmung muß dann erfolgen, wenn auch nur ein
Mitglied eine solche verlangt. Anträge für die Mitgliederversammlung kann jedes
ordentliche Mitglied stellen. Sie müssen mindestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
§10 (Außerordentliche Mitgliederversammlungen)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand einzuberufen auf Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder
des Clubs. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse
hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§11 (Vorstand)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Sportleiter
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) Beisitzern nach Bedarf, die besondere
Bezeichnungen (z.B. Tourenwart, Gerätewart, etc.) führen können.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine
ungerade Zahl ergeben.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist
zulässig
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr, gerechnet von
Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der
Mitglieder des Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand vertritt den Club in allen
Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung
unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des §§ 26
BGB sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder
dem Kassenwart.
§12 (Rechnungsprüfer)
Zur Prüfung der Finanzen können ein oder zwei
Rechnungsprüfer gewählt werden. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal
im Geschäftjahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen
und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§13 (Satzungsänderungen)
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als
Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der
Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit.
§14 (Auflösung)
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen
erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes
fällt das verbleibende Vermögen an die "Lebenshilfe Selsingen", die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden
hat.
§15 (Gerichtsstand)
Gerichtstand und Erfüllungsort für alle sich aus
dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Bremervörde.
Diese Satzung wurde beschlossen am 09. November
1972
Unterschriften: Hans Borchardt, Hans Scholz,
Günter Martens, Johann Holst, Heinz-Friedrich Brünjes, Horst Hildebrandt,
Hans-Gerhard Menzel
(Ps: Die Satzungsänderungen vom 07. Januar 1983
und vom 05. Januar 2002 sind eingearbeitet worden. gez.
Günter Martens)